Norm
VBG §32 Abs1 litaRechtssatz
Ein Gemeindeangestellter, der zur Führung des Fernsprechverzeichnisses über die vom Gemeindeamt aus geführten Ferngespräche verpflichtet ist, die geführten Ferngespräche und deren Zahlung zu überwachen hat, selbst aber jahrelang und wiederholt private Überlandgespräche führt, ohne sie in das Fernsprechverzeichnis aufzunehmen und zu bezahlen, der überdies die Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten zu verdunkeln sucht, macht sich einer gröblichen Verletzung der Dienstpflicht schuldig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0082210Dokumentnummer
JJR_19640218_OGH0002_0040OB00017_6400000_001