RS OGH 1964/2/18 4Ob17/64

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Veröffentlicht am 18.02.1964
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Norm

VBG §32 Abs1 lita

Rechtssatz

Ein Gemeindeangestellter, der zur Führung des Fernsprechverzeichnisses über die vom Gemeindeamt aus geführten Ferngespräche verpflichtet ist, die geführten Ferngespräche und deren Zahlung zu überwachen hat, selbst aber jahrelang und wiederholt private Überlandgespräche führt, ohne sie in das Fernsprechverzeichnis aufzunehmen und zu bezahlen, der überdies die Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten zu verdunkeln sucht, macht sich einer gröblichen Verletzung der Dienstpflicht schuldig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/64
    Entscheidungstext OGH 18.02.1964 4 Ob 17/64
    Veröff: Arb 7902 = SozM ID,472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0082210

Dokumentnummer

JJR_19640218_OGH0002_0040OB00017_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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