Norm
ABGB §451 Abs1 ARechtssatz
Wer auf Grund der Zusage, ein Faustpfand übergeben zu wollen, sich eigenmächtig in den Besitz der Pfandsache setzt, ist zur Herausgabe nicht verpflichtet. Wer etwas zurückfordert, was er dem Beklagten zur Zeit, als der Besitz vom Kläger auf den Beklagten überging, zu übergeben, vertragsmäßig verpflichtet war, handelt arglistig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011379Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014