RS OGH 1964/6/12 7Ob168/64, 1Ob586/76, 4Ob303/78, 7Ob568/80, 5Ob624/81, 1Ob509/84, 5Ob553/85, 3Ob505

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1964
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Norm

EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
EO §391 VC
EO §399

Rechtssatz

Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 168/64
    Entscheidungstext OGH 12.06.1964 7 Ob 168/64
    Veröff: EvBl 1965/10 S 18
  • 1 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 28.04.1976 1 Ob 586/76
    nur: Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. (T1)
    Beisatz: Der Verlängerungsantrag muss analog § 128 Abs 3 ZPO noch innerhalb der Laufzeit der ersten EV gestellt werden. (T2)
  • 4 Ob 303/78
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 303/78
    nur: Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 51/13 = ÖBl 1978,77
  • 7 Ob 568/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 568/80
    nur T1
  • 5 Ob 624/81
    Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 624/81
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33780
  • 1 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 509/84
    nur T1
  • 5 Ob 553/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 553/85
    nur T1; Beisatz: Dies hat die gefährdete Partei in ihrem Verlängerungsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Die nähere Regelung dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der gefährdeten Partei ist § 389 Abs 1 EO zu entnehmen. (T4)
  • 3 Ob 505/87
    Entscheidungstext OGH 15.04.1987 3 Ob 505/87
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 596/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 596/94
    Beis wie T2
  • 5 Ob 129/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
  • 1 Ob 2089/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2089/96d
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 2241/96d
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2241/96d
    nur T1; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T5)
  • 7 Ob 99/99f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 99/99f
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 210/01s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 210/01s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs nicht aufgehoben werden. (T6)
  • 2 Ob 247/01i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 2 Ob 247/01i
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 32/09k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 32/09k
    Auch; nur T1; Beisatz: Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind. (T7)
  • 7 Ob 95/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 95/13s
    nur T1
  • 7 Ob 151/14b
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 151/14b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus. (T8)
    Beisatz: Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde. (T9)
    Beisatz: Hier: Nur ein Nichtberechtigter beantragt fristgerecht die Verlängerung. Nach Fristablauf erklärt derjenige, zu dessen Gunsten die EV erlassen wurde, den „Beitritt“ zum Verlängerungsantrag. Dieser Beitritt kommt einem verspätet erhobenen Verlängerungsantrag gleich; er bewirkt aber nicht die Sanierung der fehlenden Antragslegitimation. (T10)
  • 7 Ob 207/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 207/14b
    nur T1
  • 3 Ob 87/15p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 87/15p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 7 Ob 117/17g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 117/17g
    Auch
  • 7 Ob 133/17k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 133/17k
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 7 Ob 179/17z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
    Auch; Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T11)
    Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T12)
    Beis wie T5
  • 7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Auch; Beisatz: Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. (T13)
    Beisatz: In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte. (T14)
    Beis wie T7; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/96
  • 7 Ob 20/19w
    Entscheidungstext OGH 11.02.2019 7 Ob 20/19w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 7 Ob 224/18v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
    Auch; Beisatz: Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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