RS OGH 1964/7/13 4Ob69/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

VBG §5 Abs1
VBG §32 Abs2 lita

Rechtssatz

Geht ein öffentlich Bediensteter (hier Justizangestellte) durch mehrere Jahre hindurch leichtsinnig und bedenkenlos Schulden ein, die wiederholt zu Klagsführungen veranlassen, so ist durch dieses Verhalten, als mit den Auffassungen von Ehre und Anstand nicht in Einklang zu bringen, der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 69/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 69/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0081792

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0040OB00069_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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