Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Kein Mitverschulden eines sechseinhalbjährigen Knaben, der mit anderen Kindern auf dem Schulweg spielt und auf den Verkehr nicht achtet. Er ging erst einige Tage zur Schule und musste sich der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahr noch nicht voll bewusst sein. Spieltrieb und Vergessen der Warnungen sind zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012