RS OGH 1964/9/17 2Ob249/64, 8Ob183/72, 8Ob133/74, 2Ob102/76, 2Ob124/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1964
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Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Kein Mitverschulden eines sechseinhalbjährigen Knaben, der mit anderen Kindern auf dem Schulweg spielt und auf den Verkehr nicht achtet. Er ging erst einige Tage zur Schule und musste sich der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahr noch nicht voll bewusst sein. Spieltrieb und Vergessen der Warnungen sind zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 249/64
    Entscheidungstext OGH 17.09.1964 2 Ob 249/64
    Veröff: JBl 1965,147 = ZVR 1965/85 S 99
  • 8 Ob 183/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 8 Ob 183/72
    Vgl auch
  • 8 Ob 133/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 133/74
    Vgl auch
  • 2 Ob 102/76
    Entscheidungstext OGH 11.06.1976 2 Ob 102/76
    Ähnlich; Beisatz: Sechsjährigem Kind kann unbeachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen seiner geistigen Unreife in der Regel nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)
  • 2 Ob 124/12t
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 124/12t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein achtjähriges Kind spielte - für die Pkw-Lenkerin erkennbar - mit einem weiteren Kind neben der Fahrbahn und krabbelte im Zuge dessen auf einer Böschung mit einem Schwert in der Hand in Richtung der Fahrbahn und lief sodann über die Fahrbahn. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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