Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Unredlichkeit beim Abschluß des Vergleiches ist die bewußte Ausnützung eines Irrtums der Gegenseite. Das Erwirken des teilweisen Erlasses einer bestrittenen Forderung kann den Wuchertatbestand nicht herstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0016039Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0080OB00278_6400000_001