Norm
EO §155 Abs1Rechtssatz
Von einem Ausfall am Meistbot kann nur gesprochen werden, wenn die Liegenschaft bei der Wiederversteigerung zugeschlagen wird. Das Vadium und die erlegten Meistbotsraten können dem säumigen Ersteher solange nicht ausgefolgt werden, als nicht - allenfalls im Rechtsweg - festgestellt ist, daß keine Haftung des säumigen Erstehers für durch seine Saumsal entstandene Schäden besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0003207Dokumentnummer
JJR_19641021_OGH0002_0030OB00107_6400000_001