RS OGH 1964/10/21 3Ob107/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1964
beobachten
merken

Norm

EO §155 Abs1

Rechtssatz

Von einem Ausfall am Meistbot kann nur gesprochen werden, wenn die Liegenschaft bei der Wiederversteigerung zugeschlagen wird. Das Vadium und die erlegten Meistbotsraten können dem säumigen Ersteher solange nicht ausgefolgt werden, als nicht - allenfalls im Rechtsweg - festgestellt ist, daß keine Haftung des säumigen Erstehers für durch seine Saumsal entstandene Schäden besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0003207

Dokumentnummer

JJR_19641021_OGH0002_0030OB00107_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten