Norm
VersVG §23 Abs1Rechtssatz
Ist ein Kraftfahrzeug, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, mit einer Einrichtung ausgerüstet, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung für die Verkehrssicherheit nicht vorgeschrieben ist, so tritt keine Gefahrerhöhung ein, wenn die zusätzliche Sicherungseinrichtung ganz oder teilweise ausfällt (hier Benutzung eines Lastkraftwagenanhängers mit mangelhafter Fallbremse). Veröff: NJW 1965,101
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0104002Dokumentnummer
JJR_19641105_AUSL000_0020ZR00048_6200000_001