RS OGH 1964/11/5 IIZR48/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1964
beobachten
merken

Norm

VersVG §23 Abs1

Rechtssatz

Ist ein Kraftfahrzeug, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, mit einer Einrichtung ausgerüstet, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung für die Verkehrssicherheit nicht vorgeschrieben ist, so tritt keine Gefahrerhöhung ein, wenn die zusätzliche Sicherungseinrichtung ganz oder teilweise ausfällt (hier Benutzung eines Lastkraftwagenanhängers mit mangelhafter Fallbremse). Veröff: NJW 1965,101

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0104002

Dokumentnummer

JJR_19641105_AUSL000_0020ZR00048_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten