RS OGH 1965/4/29 3Ob53/64

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Veröffentlicht am 29.04.1965
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Norm

ASVG §98 Abs1
B-VG Art140
LPfV §5

Rechtssatz

Hat der VfGH über Antrag des OGH ein Gesetz oder eine Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben, so wirkt sich dieser Ausspruch auf den zur Entscheidung stehenden Fall rückwirkend aus. Im § 98 Abs 1 ASVG ist das Wort "gepfändet" vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden, so daß die Pfändung und Überweisung von Pensionsbezügen nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig ist. Es kommt vielmehr die Beschränkung des § 5 LohnpfändungsV in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 53/64
    Entscheidungstext OGH 29.04.1965 3 Ob 53/64
    Veröff: RZ 1965,127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053795

Dokumentnummer

JJR_19650429_OGH0002_0030OB00053_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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