Norm
ASVG §98 Abs1Rechtssatz
Hat der VfGH über Antrag des OGH ein Gesetz oder eine Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben, so wirkt sich dieser Ausspruch auf den zur Entscheidung stehenden Fall rückwirkend aus. Im § 98 Abs 1 ASVG ist das Wort "gepfändet" vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden, so daß die Pfändung und Überweisung von Pensionsbezügen nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig ist. Es kommt vielmehr die Beschränkung des § 5 LohnpfändungsV in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053795Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0030OB00053_6400000_001