RS OGH 1965/5/20 11Os94/65, 10Os122/66, 12Os207/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1965
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Norm

B-VG Art9
StPO §59

Rechtssatz

Der Grundsatz der Spezialität hindert das Gericht nicht, den Sachverhalt einem anderen als dem im Auslieferungsbegehren bezeichneten gesetzlichen Tatbestand zu unterstellen; Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß sich die Tat auch unter diesem anderen gesetzlichen Gesichtspunkt als ein Delikt darstellt, dessentwegen der um die Auslieferung ersuchte Staat eine Auslieferung bewilligt. Ist dies nicht der Fall, kann der Angeklagte nicht bestraft werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 94/65
    Entscheidungstext OGH 20.05.1965 11 Os 94/65
    Veröff: ZfRV 1965,218
  • 10 Os 122/66
    Entscheidungstext OGH 13.09.1966 10 Os 122/66
    Beisatz: Hier: Wegen Übertretung des Diebstahls keine Auslieferung aus Deutschland. (T1) Veröff: ZVR 1967,51 (mit Glosse von Liebscher)
  • 12 Os 207/66
    Entscheidungstext OGH 01.02.1967 12 Os 207/66
    Beisatz: Auslieferung aus Deutschland - keine Bestrafung wegen Übertretung nach § 335 StG. (T2) Veröff: EvBl 1967/425 S 612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0053175

Dokumentnummer

JJR_19650520_OGH0002_0110OS00094_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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