RS OGH 1965/6/28 1Ob72/65, 1Ob125/65 (1Ob126/65), 7Ob108/69, 1Ob18/79, 7Ob621/81, 2Ob591/91, 1Ob37/9

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Veröffentlicht am 28.06.1965
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Zur Frage der Passivlegitimation bei Ansprüchen nach §§ 364, 364 a ABGB. ( Gemeinde Wien - Wiener Wasserleitung ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/65
    Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 72/65
    EvBl 1966/48 S 66
  • 1 Ob 125/65
    Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 125/65
    Beisatz: ( nur bei dieser Gesetzstelle ) (T1)
  • 7 Ob 108/69
    Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 108/69
    Beisatz: Als Nachbar ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen,
    sondern jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück
    unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene
    Zwecke benützt. (T2) = EvBl 1970/78 S 126 = JBl 1971,199 = SZ 42/159
  • 1 Ob 18/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 18/79
    SZ 52/79
  • 7 Ob 621/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 621/81
    Beis wie T2; JBl 1982,595 ( Jabornegg ) = MietSlg 33020
  • 2 Ob 591/91
    Entscheidungstext OGH 11.12.1991 2 Ob 591/91
    Beis wie T2; JBl 1992,641
  • 1 Ob 37/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 37/92
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1993,654
  • 8 Ob 44/14z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 44/14z
    Auch; Beisatz: Die aus § 364 Abs 2 ABGB abgeleiteten Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, geltend gemacht werden, sondern gegen jeden, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird. (T3)
    Beisatz: Ein Vertragsverhältnis zum Grundeigentümer, das dem Störer die Benützung der emittierenden Liegenschaft ermöglicht, schließt das für die Passivlegitimation erforderliche Handeln für eigene Zwecke keineswegs aus. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Stadtgemeinde hat der Beklagten durch privatrechtliche Vereinbarung ein (dauerndes) Nutzungsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingeräumt. Auf dieser Liegenschaft errichtete die Beklagte eine Müllinsel. Bejahung der Passivlegitimation. (T5)
    Beisatz: Dass die Beklagte für ihre Tätigkeit, die im Rahmen ihres Unternehmenszwecks liegt, Entgelt erhält, spricht nicht dagegen, dass sie das Grundstück zu eigenen Zwecken benützt, sondern unterstreicht dies vielmehr. (T6)
  • 8 Ob 132/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 132/14s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein Bauunternehmer, der auf dem emittierenden Grundstück Bauarbeiten durchführt, ist aufgrund des mit dem Grundeigentümer bestehenden Werkvertrags gerade nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten Benützung der Liegenschaft berechtigt; der für die Annahme seiner Passivlegitimation erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission liegt bei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Befugnisse nicht vor. (T7)
  • 5 Ob 22/21b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2021 5 Ob 22/21b
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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