Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Hat der Hauseigentümer dem Mieter für die Dauer der Aufstockung des Hauses, die bloß eine vorübergehende Räumung der Mietwohnung notwendig machen sollte ein Ausweichquartier im selben Haus zur Verfügung gestellt und erteilt die Baubehörde im Zuge der Aufstockung den Auftrag, die ursprüngliche Wohnung des Mieters zu demolieren, so kann die Vereinbarung zwischen Hauseigentümer und Mieter nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter das Ausweichquartier solange benützen darf, bis ihm seine ursprüngliche Wohnung - in gleichem oder etwas geändertem Zustand - wieder zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026084Dokumentnummer
JJR_19650714_OGH0002_0050OB00177_6500000_001