RS OGH 1965/7/14 5Ob177/65

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Veröffentlicht am 14.07.1965
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Norm

ABGB §1112 A

Rechtssatz

Hat der Hauseigentümer dem Mieter für die Dauer der Aufstockung des Hauses, die bloß eine vorübergehende Räumung der Mietwohnung notwendig machen sollte ein Ausweichquartier im selben Haus zur Verfügung gestellt und erteilt die Baubehörde im Zuge der Aufstockung den Auftrag, die ursprüngliche Wohnung des Mieters zu demolieren, so kann die Vereinbarung zwischen Hauseigentümer und Mieter nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter das Ausweichquartier solange benützen darf, bis ihm seine ursprüngliche Wohnung - in gleichem oder etwas geändertem Zustand - wieder zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 177/65
    Entscheidungstext OGH 14.07.1965 5 Ob 177/65
    Veröff: MietSlg 17191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026084

Dokumentnummer

JJR_19650714_OGH0002_0050OB00177_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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