TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/28 2002/02/0117

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Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des GB in I, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. März 2002, Zlen. uvs- 2001/K5/009-10, uvs-2001/18/018-10, betreffend Übertretungen der StVO (Punkte 1 und 7), des Führerscheingesetzes (Punkt 2) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2002 wurde der Beschwerdeführer (zu den Punkten 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch ein Einzelmitglied, zu Punkt 7. durch eine Kammer der belangten Behörde) schuldig erkannt, er habe am 28. September 2000 in Innsbruck als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrades

"1) um 21.07 Uhr auf der R-Straße vor der Kreuzung P-Straße bei Rotlicht der Ampel nicht an der Haltelinie angehalten,

2)

den Führerschein und

3)

den Zulassungsschein einem Straßenaufsichtsorgan trotz Aufforderung nicht vorgewiesen,

              7)              sich gegen 21.12 Uhr in Innsbruck im Nahebereich des Hauses R-Straße Nr. 34 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorrad am 28.9.2000 gegen 21.07 Uhr in Innsbruck auf der Kreuzung R-Straße/P-Straße in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben."

Der Beschwerdeführer habe Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1) gemäß § 38 Abs. 5 StVO, zu Punkt 2) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes, zu Punkt 3) gemäß § 102 Abs. 5 lit. b und zu Punkt 7) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurden folgende Strafen verhängt:

zu 1) Geldstrafe von EUR 109,01 (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen),

zu 2) und 3) jeweils eine Geldstrafe von EUR 72,67 (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils einem Tag) und

zu 7) eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die nachstehenden Ausführungen folgen dem Aufbau der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet sich zuerst gegen Punkt 7).

Er behauptet, aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck ergebe sich, dass er die um 21.10 Uhr erfolgte Aufforderung, den Alkomattest durchzuführen, akzeptiert habe, sodass eine Verweigerung um 21.12 Uhr nicht vorliegen könne. Damit übersieht er die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass er - entsprechend der Aussage des RI. G als Zeugen -

"zunächst gegen einen Alkomattest nichts einzuwenden gehabt habe", jedoch am Tatort um 21.12 Uhr die Ablegung des Alkomattests mit den Worten "So, den Alkotest mache ich nicht, ihr zwei Fetzenschädel könnt's mir die Hufe polieren" verweigert habe. Dass diese Feststellung der einer zunächst erfolgten Zustimmung nachfolgenden Verweigerung nicht richtig sei, behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, er habe im Verfahren zweiter Instanz die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür begehrt, dass er auf Grund seines Alkoholkonsums im Zusammenhalt mit "seiner psychischen Beeinträchtigung allenfalls auf Grund einer vollen Berauschung bzw. auf Grund des Vorliegens eines pathologischen Rauschzustandes" unzurechnungsfähig gewesen sei.

Damit übersieht er, dass sich die belangte Behörde mit dieser Frage durch Einvernahme jener Ärztin der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck, bei welcher der Beschwerdeführer am Tattag aus eigenem Antrieb gegen 23.15 Uhr vorgesprochen und sich einer Alkomatuntersuchung unterzogen habe, welche hochgerechnet auf die Blutalkoholkonzentration einen Wert von 1,76 Promille ergeben habe, auseinandergesetzt hat. Diese Ärztin hat ausgesagt, dass der Beschwerdeführer sowohl zeitlich als auch örtlich und räumlich zur Person orientiert gewesen sei. Es habe keine Notwendigkeit zu einer medizinischen Intervention gegeben. Wäre ihr eine psychische Störung aufgefallen, hätte sie es notiert. Sie habe den Bericht kurz gehalten, weil nichts Auffälliges am Beschwerdeführer festzustellen gewesen sei.

In dem soeben erwähnten "ärztlichen Kurzbericht" findet sich zudem die Passage, dass der Beschwerdeführer immer wieder betont habe, dass er zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme "weniger Promille hatte. Er habe erst danach vermehrt C2 (= Alkohol) getrunken".

Aus diesen Beweisergebnissen hat die belangte Behörde rechtsrichtig gefolgert, dass es "nicht den geringsten Hinweis" dafür gebe, dass der Beschwerdeführer unzurechnungsfähig gewesen sei.

Daran kann auch nichts ändern, dass der Beschwerdeführer selbst noch in der Beschwerde die im "ärztlichen Kurzbericht" enthaltene klinische Diagnose "C2-Intoxikation" als "Alkoholvergiftung" deutet, obwohl die Ärztin bei ihrer Zeugenaussage bereits erklärte, dass C2-Intoxikation einfach bedeute, "dass jemand einen erhöhten Alkohol in der Atemluft hat und dies gemessen wurde".

Gegen Punkt 1) bringt der Beschwerdeführer darüber hinausgehend vor, es habe für die Haltelinie am Tatort keine Verordnung existiert, diesem Einwand sei die belangte Behörde nicht nachgegangen. Damit verkennt er, dass der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, das Gebot des § 38 Abs. 5 StVO 1960 verletzt, gleichgültig an welcher der drei nach dem Gesetz in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zlen. 90/03/0172, 0173, mwN). Durch die überflüssige Aufnahme der Haltelinie in den Spruch ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Daher braucht auf die Frage der von ihm vermissten Verordnung nicht mehr eingegangen zu werden.

Was der Beschwerdeführer mit einer der klaren Durchnummerierung der Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens entgegenstehenden eigenen Nummerierung der angelasteten Punkte meint, ist nicht nachvollziehbar.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Vorwürfe (in den Punkten 2 und 3), er habe den Führerschein und den Zulassungsschein "nicht mitgeführt bzw. trotz Aufforderung nicht vorgewiesen", nicht zu Recht bestünden, weil er die Taten nicht, wie im angefochtenen "erstinstanzlichen Straferkenntnis" angeführt, um 21.07 Uhr begangen habe, so zeigt er nicht auf, warum diese Tatzeit nicht stimmen soll. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer ein "Nichtmitführen" gar nicht vorgeworfen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte "in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seiner psychischen Ausnahmesituation, aber auch in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse" die Bestimmung des § 20 VStG anzuwenden gehabt. Mit seinem in keiner Weise näher ausgeführten Vorbringen macht er jedoch keinen einzigen konkreten Milderungsgrund geltend, den die belangte Behörde zu beachten gehabt hätte, weswegen er die für die Anwendung des § 20 VStG notwendige Voraussetzung des Überwiegens der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht aufzeigt.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Zu Punkt 6) erfolgt eine gesonderte Erledigung durch den zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 28. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002020117.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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