RS OGH 1966/2/15 8Ob25/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1966
beobachten
merken

Norm

ABGB §920

Rechtssatz

Hat sich der Hauseigentümer dem Mieter gegenüber vor Abbruch des Hauses vergleichsweise zur Überlassung eines gleichwertigen Ersatzlokales verpflichtet, so haftet er für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn er anderweitig über den Baugrund verfügt, auf dem dieses Ersatzlokal errichtet werden soll. (Kosten für Errichtung eines Trafik-Kiosks gegenüber dem früheren Lokal).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 25/66
    Entscheidungstext OGH 15.02.1966 8 Ob 25/66
    Veröff: MietSlg 18090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024143

Dokumentnummer

JJR_19660215_OGH0002_0080OB00025_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten