Norm
ABGB §920Rechtssatz
Hat sich der Hauseigentümer dem Mieter gegenüber vor Abbruch des Hauses vergleichsweise zur Überlassung eines gleichwertigen Ersatzlokales verpflichtet, so haftet er für Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn er anderweitig über den Baugrund verfügt, auf dem dieses Ersatzlokal errichtet werden soll. (Kosten für Errichtung eines Trafik-Kiosks gegenüber dem früheren Lokal).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024143Dokumentnummer
JJR_19660215_OGH0002_0080OB00025_6600000_001