RS OGH 1966/2/23 7Ob41/66, 5Ob552/81 (5Ob553/81), 6Ob623/87, 6Ob113/09z

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Veröffentlicht am 23.02.1966
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Norm

ABGB §928
ABGB §1167

Rechtssatz

Beim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mängel dadurch sichern, dass er sich bei der Übernahme deren Geltendmachung vorbehält. Er braucht nicht die Übernahme des Werkes abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 41/66
    Entscheidungstext OGH 23.02.1966 7 Ob 41/66
    Veröff: EvBl 1966/236 S 293 = JBl 1966,315
  • 5 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
  • 6 Ob 623/87
    Entscheidungstext OGH 02.07.1987 6 Ob 623/87
    Vgl; Veröff: WBl 1987,312
  • 6 Ob 113/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
    Auch; Beisatz: Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift. (T1); Bem: Hier: Die Frage der Anwendbarkeit des § 928 ABGB auch für Werkverträge wurde ausdrücklich offen gelassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018517

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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