Norm
ABGB §896Rechtssatz
Ein Arzt, der durch falsche Behandlung eines Patienten verschuldet hat, daß der Spitalerhalter dem Patienten Schadenersatz leisten mußte, hat damit seinem Dienstgeber einen Schaden zugefügt. Der Ersatzanspruch des Spitalerhalters gegen den Arzt nach § 1313 ABGB ist daher ebenfalls ein Schadenersatzanspruch und verjährt in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0017553Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0040OB00029_6600000_001