RS OGH 1966/5/18 6Ob165/66, 7Ob285/03t, 4Ob158/21w

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Veröffentlicht am 18.05.1966
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Norm

ABGB §285
ABGB §531

Rechtssatz

Das Benützungsrecht am Grabe ist zwar nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung, geht aber von Todes wegen über, und zwar - wenn die Friedhofsordnung dies bestimmt und eine andere Verfügung des Erblassers nicht getroffen wurde - an die zivilrechtlichen Erben. Läßt sich danach das Benützungsrecht nicht ermitteln, sind Pietätsrücksichten maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 165/66
    Entscheidungstext OGH 18.05.1966 6 Ob 165/66
    EvBl 1966/470 S 602
  • 7 Ob 285/03t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 285/03t
    Vgl; Auch; Veröff: SZ 2003/176
  • 4 Ob 158/21w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 158/21w
    Vgl; Beisatz: Benützungsrechte an Grabstätten fallen nicht in den Nachlass des Verstorbenen, sondern darüber entscheiden vorrangig die Friedhofsordnungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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