Norm
HGB §118Rechtssatz
Das Recht des Gesellschafters, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, kann grundsätzlich vom Gesellschafter nur persönlich ausgeübt werden (EvBl 1962/378 S 466). Die Mitwirkung eines Buchsachverständigen bei der persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht kann dem Gesellschafter aber grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, daß die Mitwirkung völlig überflüssig wäre oder Belangen der Gesellschaft widerspräche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0061757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022