TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/24 2002/18/0091

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Veröffentlicht am 24.07.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StGB §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G in Wien, geboren 1976, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 2002, Zl. SD 875/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. April 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei - seinem Asylantrag zufolge - am 29. Jänner 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Seit dem 23. März 1992 verfüge der Beschwerdeführer über Aufenthaltstitel.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des Inverkehrsetzens einer großen Menge Suchtgift und des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Suchtgift nach den § 28 Abs. 2 SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer von Sommer 1999 bis zum 25. Juli 2000 wiederholt Suchtgift erworben und besessen habe und von Oktober 1999 bis Juli 2000 drei namentlich bekannten Personen mehr als 1.500 Stück Ecstasy sowie Kokain und Marihuana überlassen bzw. verkauft habe. Am 25. Juli 2000 habe der Beschwerdeführer ca. 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf bereitgehalten. Damit sei der im § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG umschriebene Sachverhalt verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu den in Österreich lebenden Eltern und drei Geschwistern, die auch bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil ihm offenbar kein Unterhalt gewährt werde. Es sei daher zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, erheblichen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, und zum Schutz der Gesundheit Dritter - dringend geboten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, lasse er seine Geringschätzung maßgeblicher, zum Rechtsgüterschutz aufgestellter strafrechtlicher Normen erkennen. Die Suchtgiftkriminalität weise eine besondere Gefährlichkeit auf. Eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose sei nicht möglich, woran nichts ändere, dass der Beschwerdeführer selbst suchtmittelabhängig gewesen sei und sich mittlerweile seit September 2000 gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 SMG zu unterziehen habe. Selbst bei einer erfolgreichen Therapie sei ein rechtskonformes Verhalten vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich an Gewicht vermindert worden sei. Unter Berücksichtigung der zweifelsfrei gewichtigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers sei das diesem insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar keinesfalls unterzubewerten, andererseits jedoch auch nicht besonders ausgeprägt. Dem stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete hohe öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

In Ermangelung besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Es sei kein Sachverhalt gegeben, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 38 FrG als unzulässig erscheinen ließe.

Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen vor Ablauf der für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes gesetzten Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG sind Verwandte von EWR-Bürgern in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, "darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird", begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige (insbesondere die Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 48 FrG) auch für Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG.

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger und sein Unterhalt sei bisher "durch meine Familie" getragen worden. "Erst jetzt" trage der Beschwerdeführer durch sein Einkommen zu seinem Unterhalt bei. Er sei jedoch weiterhin "auf finanzielle Unterstützung meiner Familie angewiesen". Da er sich nunmehr seit mittlerweile zehn Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalte, sei eine Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn als begünstigen Drittstaatsangehörigen nicht zulässig.

Soweit diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen die Behauptung einer Unterhaltsgewährung durch den Vater des Beschwerdeführers zu Grunde liegen sollte, unterliegt es dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung vielmehr vor, er gehe einer Beschäftigung "in der Gastronomie nach" und verdiene monatlich S 15.000,-- und falle daher dem österreichischen Staat nicht zur Last.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2000 liegt zu Grunde, dass er den bestehenden Vorschriften zuwider in der Zeit von Oktober 1999 bis Juli 2000 eine große Menge Suchtgift (ca. 1.500 Stück Ecstasy-Tabletten und 10 Gramm Kokain) - somit eine solche, die geeignet war, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) - in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht hat. Vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Februar 2000 rechtskräftig wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein strafbares Verhalten nach dem SMG, lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit hätte geschlossen werden können. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er sei nunmehr nicht mehr drogenabhängig, nichts zu ändern, böte doch angesichts dessen bisherigen wiederholten Fehlverhaltens selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich mit Suchtmitteln handeln und Körperverletzungen begehen werde und dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgehen werde. Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass er seine Drogentherapie mittlerweile erfolgreich beendet habe, der Boden entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/18/0345). Bei Würdigung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Sicherheit in Österreich gefährden werde und die Annahme des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

3.1. Die Beschwerde hält das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG für unzulässig, weil er "zumindest im Zeitpunkt der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde seit zehn Jahren in Österreich rechtmäßig aufhältig" sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Im Zeitpunkt der Aufnahme des strafbaren Verhaltens, das dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2000 zu Grunde liegt (Sommer 1999) - der Zeitpunkt des dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Februar 2000 zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens ist nicht aktenkundig -, hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz aber erst seit etwa achteinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet, weshalb die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht möglich gewesen wäre.

3.2. In Ansehung der strafgerichtlichen Verurteilungen steht dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot auch der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund des § 35 Abs. 2 FrG nicht entgegen, da der Beschwerdeführer - aus den oben genannten, aus seinem bisherigen Verhalten abzuleitenden Gründen - die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

4.1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, § 37 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es hätte in diesem Zusammenhang auf seine "tiefe soziale Integration im Bundesgebiet der Republik Österreich" eingegangen werden müssen, weil seine Eltern und seine drei Geschwister in Österreich lebten, die auch bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten. Er habe in seinem Heimatland Albanien weder Familie noch Freunde. Er stelle auch keine Gefahr mehr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weil er seine Drogentherapie mittlerweile erfolgreich beendet habe und mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 881,28 beschäftigt sei. Er sehe das Unrecht seiner Tat ein und erfülle alle Voraussetzungen für ein zukünftiges rechtschaffenes Leben. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweise sich daher nicht als dringend geboten.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu den in Österreich lebenden Eltern und den drei Geschwistern, die auch bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, sowie in Anbetracht der aus der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich (und seiner hier ausgeübten Berufstätigkeit) abzuleitenden Integration zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten und somit zulässig sei, hat doch der Beschwerdeführer durch seine zu unterschiedlichen Zeitpunkten und über einen langen Zeitraum hinweg gesetzten strafbaren Handlungen deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine wiederholten Straftaten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180091.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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