RS OGH 1966/11/16 6Ob232/66

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Veröffentlicht am 16.11.1966
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Norm

ABGB §646

Rechtssatz

Eine Stiftung darf nur dann von der hiefür zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt und angenommen werden, wenn sie frommen oder gemeinnützigen Zwecken dient. Fehlt ihr der Charakter der Gemeinnützigkeit, wie insbesondere bei reinen Familienstiftungen ( ein frommer Zweck scheidet hier von vorneherein aus ), dann kann sie niemals die staatliche Genehmigung und daher auch niemals Rechtspersönlichkeit erlangen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 232/66
    Entscheidungstext OGH 16.11.1966 6 Ob 232/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015264

Dokumentnummer

JJR_19661116_OGH0002_0060OB00232_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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