Norm
ABGB §646Rechtssatz
Eine Stiftung darf nur dann von der hiefür zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt und angenommen werden, wenn sie frommen oder gemeinnützigen Zwecken dient. Fehlt ihr der Charakter der Gemeinnützigkeit, wie insbesondere bei reinen Familienstiftungen ( ein frommer Zweck scheidet hier von vorneherein aus ), dann kann sie niemals die staatliche Genehmigung und daher auch niemals Rechtspersönlichkeit erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015264Dokumentnummer
JJR_19661116_OGH0002_0060OB00232_6600000_002