Norm
ABGB §521 ERechtssatz
Das Wohnungsrecht belastet stets den ganzen Grundbuchskörper; im Falle einer Teilung der belasteten Liegenschaft haften alle Teilstücke für das Wohnungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018224Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009