Norm
StPO §295 Abs1Rechtssatz
Mit der Berufung gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche kann der Angeklagte die Überprüfung des Urteils nur auf der Grundlage des Schuldspruches begehren; an die strafrechtliche Beurteilung der Sache ist daher die Berufungsinstanz gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100348Dokumentnummer
JJR_19670117_OGH0002_0100OS00224_6600000_001