Norm
ABGB §537Rechtssatz
Gibt der Erbeserbe seine Erbserklärung vor der Einantwortung des Nachlasses des Transmittenten ab, so kann er nur als Vertreter des ruhenden Nachlasses der Transmittenten angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012253Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0050OB00002_6700000_002