Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Eine von B erteilte Vollmacht mit dem Wortlaut, daß A "in der Angelegenheit wegen Räumung der Dienstwohnung" bevollmächtigt und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärung ermächtigt werde, deckt die Abgabe einer Erklärung, mit der sich A namens des B zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Diese Vollmacht entspricht den Erfordernissen des § 1008 ABGB, selbst wenn es sich um die unentgeltliche Aufgabe eines noch aufrechten Wohnungsrechtes handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025409Dokumentnummer
JJR_19670124_OGH0002_0080OB00007_6700000_001