RS OGH 1967/2/21 8Ob32/67, 1Ob121/69, 3Ob668/78, 6Ob18/06z, 8Ob127/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §713

Rechtssatz

Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. Durch die bloße Verschweigung des Kodizills anlässlich der Errichtung eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament hat der Erblasser nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, das Kodizill außer Wirksamkeit zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 32/67
    Entscheidungstext OGH 21.02.1967 8 Ob 32/67
    Veröff: SZ 40/23 = EvBl 1967/416 S 606
  • 1 Ob 121/69
    Entscheidungstext OGH 23.06.1969 1 Ob 121/69
  • 3 Ob 668/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 668/78
    nur: Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. (T1)
  • 6 Ob 18/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 18/06z
    Veröff: SZ 2006/57
  • 8 Ob 127/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 127/08x
    nur T1; Beisatz: Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012768

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten