RS OGH 1967/3/3 5Ob47/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1967
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Norm

ABGB §364c D1
ABGB §610
ABGB §652

Rechtssatz

Die Anordnung, die vermachte Liegenschaft "nicht zu veräußern, sondern den Besitz als Erbgrund zu bewahren" ist eher als ein fideikommissarisches Substitutionslegat, denn als letztwilliges Veräußerungsverbot anzusehen, zumal ein solches zugunsten der gesetzlichen Erben nicht verbücherungsfähig wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/67
    Entscheidungstext OGH 03.03.1967 5 Ob 47/67
    RZ 1967,164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011979

Dokumentnummer

JJR_19670303_OGH0002_0050OB00047_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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