Norm
ABGB §364c D1Rechtssatz
Die Anordnung, die vermachte Liegenschaft "nicht zu veräußern, sondern den Besitz als Erbgrund zu bewahren" ist eher als ein fideikommissarisches Substitutionslegat, denn als letztwilliges Veräußerungsverbot anzusehen, zumal ein solches zugunsten der gesetzlichen Erben nicht verbücherungsfähig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011979Dokumentnummer
JJR_19670303_OGH0002_0050OB00047_6700000_001