Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Eine Vereinbarung, in der wohl die Anzahl der vom Verkäufer zu liefernden Radiogeräte und Fernsehgeräte festgelegt, die Wahl der verschiedenen Typen aber dem Käufer überlassen ist, verpflichtet beide Teile zur Lieferung bzw Abnahme der Geräte nach der Bestimmung der Typen durch den Käufer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020123Dokumentnummer
JJR_19670425_OGH0002_000OKT00001_6700000_001