RS OGH 1967/4/25 Okt1/67

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Veröffentlicht am 25.04.1967
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Norm

ABGB §1053
HGB §375

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, in der wohl die Anzahl der vom Verkäufer zu liefernden Radiogeräte und Fernsehgeräte festgelegt, die Wahl der verschiedenen Typen aber dem Käufer überlassen ist, verpflichtet beide Teile zur Lieferung bzw Abnahme der Geräte nach der Bestimmung der Typen durch den Käufer.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/67
    Entscheidungstext OGH 25.04.1967 Okt 1/67
    Veröff: ÖBl 1968,41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0020123

Dokumentnummer

JJR_19670425_OGH0002_000OKT00001_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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