RS OGH 1967/5/18 11Os58/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1967
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Norm

StVO §4 Abs2

Rechtssatz

1. Die Zumutbarkeit einer Hilfeleistung im Sinne des § 337 lit c StG ist von der Möglichkeit einer solchen Hilfeleistung zu unterscheiden.

2. Ist nach der Lage des Falles eine Hilfeleistung faktisch überhaupt unmöglich, so kann deren Unterbleiben keine weiteren strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen, weil niemandem eine Rechtspflicht auferlegt werden kann, Unmögliches zu verrichten.

3. Für die Beurteilung des Inhaltes der Hilfeleistungspflicht sind mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung die Bestimmungen des § 4 Abs 2 StVO heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 58/67
    Entscheidungstext OGH 18.05.1967 11 Os 58/67
    Veröff: ZVR 1968/109 S 208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074188

Dokumentnummer

JJR_19670518_OGH0002_0110OS00058_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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