Norm
ABGB §274Rechtssatz
1./ Über den Antrag des Vorerben, das Erlöschen der Substitution auszusprechen, kann im außerstreitigen Verfahren nur entschieden werden, wenn der Substitut bzw der Posteritätskurator dem Antrag zustimmt. Die Zustimmung des Letzteren bedarf der Einwilligung des Gerichts.
2./ Solange Zweifel darüber bestehen, ob nach dem Willen des Erblassers die Situation eines noch Ungeborenen aufrecht besteht, hat für diesen ein Posteritätskurator einzuschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0049117Dokumentnummer
JJR_19670615_OGH0002_0010OB00104_6700000_001