RS OGH 1967/9/21 6Ob230/67, 1Ob535/84, 7Ob141/98f

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Veröffentlicht am 21.09.1967
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Norm

ZPO §518 Abs1
ZPO §528 Abs1 G

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 518 Abs 1 ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043786

Dokumentnummer

JJR_19670921_OGH0002_0060OB00230_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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