RS OGH 1967/11/8 6Ob238/67, 1Ob6/71, 3Ob126/74, 5Ob175/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1967
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Norm

ABGB §91 C1
ABGB §91 C3b
ABGB §91 C5

Rechtssatz

Der Ehemann hat nicht nur für den Wohnungsbedarf und Nahrungsbedarf, sondern auch für die sonstigen normalen laufenden Bedürfnisse der Ehefrau aus eigener Initiative zu sorgen. Ein Bedarf, der auf einer besonderen Situation des Augenblickes beruht, etwa einem Krankheitsfall, wird allerdings dem Ehemann mitgeteilt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 238/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 6 Ob 238/67
    Veröff: EvBl 1968/254 S 436 = EFSlg 9413
  • 1 Ob 6/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 6/71
    nur: Der Ehemann hat nicht nur für den Wohnungsbedarf und Nahrungsbedarf, sondern auch für die sonstigen normalen laufenden Bedürfnisse der Ehefrau aus eigener Initiative zu sorgen. (T1) Beisatz: Schikane, wenn der Ehemann bewußt ein zu geringes Wirtschaftsgeld gibt, um die Ehegattin auf diese Weise zu zwingen, ihm immer Einzelrechnungen zu legen und um die Nachzahlung von Beträgen, die auch der Deckung ihres Unterhaltes dienen, zu bitten. (T2) Veröff: EFSlg 14737 (1)
  • 3 Ob 126/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 126/74
    nur T1; Beisatz: Bemißt der Gatte daher den Unterhalt von vornherein so gering, daß Nachforderungen unvermeidlich sind, so ist darin eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht zu erblicken. (T3)
  • 5 Ob 175/75
    Entscheidungstext OGH 14.10.1975 5 Ob 175/75
    Beisatz: Ein kärglicher und kleinlich reglementierter Naruralunterhalt ist daher unzulässig. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047176

Dokumentnummer

JJR_19671108_OGH0002_0060OB00238_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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