Norm
ABGB §91 C1Rechtssatz
Der Ehemann hat nicht nur für den Wohnungsbedarf und Nahrungsbedarf, sondern auch für die sonstigen normalen laufenden Bedürfnisse der Ehefrau aus eigener Initiative zu sorgen. Ein Bedarf, der auf einer besonderen Situation des Augenblickes beruht, etwa einem Krankheitsfall, wird allerdings dem Ehemann mitgeteilt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047176Dokumentnummer
JJR_19671108_OGH0002_0060OB00238_6700000_001