Norm
ABGB §864Rechtssatz
Gerade im Fehlen des Erfordernisses einer Annahmeerklärung liegt die Besonderheit der in § 864 ABGB behandelten "stillen" Annahme. Erfüllungshandlung ist die Absendung der bestellten Ware, nicht deren Einlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015945Dokumentnummer
JJR_19671123_OGH0002_0010OB00137_6700000_001