RS OGH 1968/3/5 8Ob65/68, 10ObS35/00w, 4Ob84/13a

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Veröffentlicht am 05.03.1968
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Norm

ABGB §70 Abs2
ABGB §91 C7
ABGB §796
ABGB §863 A
ABGB §936 VIIIc

Rechtssatz

Im Zweifel ist einem Unterhaltsverzicht gegen Leistung einer Abfindung die clausula rebus sic stantibus überhaupt nicht zugrunde zu legen, wenn nicht der Wortlaut oder die Absicht der Vereinbarung das Gegenteil zweifelsfrei erkennen lassen (SZ 23/244).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0047166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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