Norm
ABGB §70 Abs2Rechtssatz
Im Zweifel ist einem Unterhaltsverzicht gegen Leistung einer Abfindung die clausula rebus sic stantibus überhaupt nicht zugrunde zu legen, wenn nicht der Wortlaut oder die Absicht der Vereinbarung das Gegenteil zweifelsfrei erkennen lassen (SZ 23/244).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0047166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013