Norm
ABGB §418Rechtssatz
Redlicher Bauführer im Sinne des § 418 ABGB ist nicht nur der redliche Besitzer des Grundes, sondern auch der Bauführer, der in der irrigen Voraussetzung der Zustimmung des Grundeigentümers gebaut hat. Darunter kann nur ein Irrtum des Bauführers über die vom Grundeigentümer eingeräumte Befugnis, für sich selbst ein Haus zu bauen, verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011069Dokumentnummer
JJR_19680521_OGH0002_0080OB00131_6800000_001