Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten wird erst mit deren Bekanntgabe fällig; erst wenn der Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer den Ersatz ablehnt, treffen ihn die Verzugsfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030163Dokumentnummer
JJR_19680614_OGH0002_0020OB00158_6800000_002