RS OGH 1968/9/10 8Ob184/68, 1Ob25/87 (1Ob26/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1968
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Norm

ABGB §523 Ba
ABGB §529
ABGB §612
ZPO §228

Rechtssatz

Die Klage nach § 523 ABGB steht nur dem Dienstbarkeitsberechtigten und nicht etwa jedermann zu. Ein Dritter ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO zu Klage legitimiert. Bei der Klägerin und ihren Nachkommen eingeräumtem Fruchtgenuß keine Legitimation der Klägerin zur Klage auf Feststellung des Rechtes ihrer Nachkommen nach ihren ersten gesetzlichen Erben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 184/68
    Entscheidungstext OGH 10.09.1968 8 Ob 184/68
    EvBl 1969/56 S 99
  • 1 Ob 25/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 25/87
    Auch; nur: Die Klage nach § 523 ABGB steht nur dem Dienstbarkeitsberechtigten und nicht etwa jedermann zu. Ein Dritter ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO zu Klage legitimiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012105

Dokumentnummer

JJR_19680910_OGH0002_0080OB00184_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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