RS OGH 1968/11/20 Om10/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1968
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Norm

MSchG §11a
MSchG §22

Rechtssatz

a) Ähnlichkeitsvergleich von Bildmarken, denen die schwarze, schattenrißartige Darstellung einer menschlichen Hand gemeinsam ist.

b) Wenn das österreichische Recht auch keinen Motivschutz kennt, so können doch bei Übereinstimmung der Bildmotive zweier Zeichen nur starke Verschiedenheiten in der bildlichen und zeichnerischen Gestaltung die Gefahr einer Verwechslung ausschließen. Veröff: PBl 1969,110 = ÖBl 1969,58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105442

Dokumentnummer

JJR_19681120_OPM0002_0000OM00010_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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