Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Die Inkaufnahme von Rückzahlungsschwierigkeiten stellt an sich noch nicht die Billigung der Schädigung der Gläubiger dar, denn der Täter könnte auch im Vertrauen darauf gehandelt haben, daß es ihm gelingen werde, seine als möglich bedachte und in Kauf genommene schwierige finanzielle Situation zu meistern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088959Dokumentnummer
JJR_19681122_OGH0002_0110OS00212_6800000_001