RS OGH 1968/11/22 11Os212/68, 13Os9/77, 12Os142/82, 15Os144/91

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Veröffentlicht am 22.11.1968
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Norm

StGB §5 Abs1 B
StGB §146 C2

Rechtssatz

Die Inkaufnahme von Rückzahlungsschwierigkeiten stellt an sich noch nicht die Billigung der Schädigung der Gläubiger dar, denn der Täter könnte auch im Vertrauen darauf gehandelt haben, daß es ihm gelingen werde, seine als möglich bedachte und in Kauf genommene schwierige finanzielle Situation zu meistern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0088959

Dokumentnummer

JJR_19681122_OGH0002_0110OS00212_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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