Norm
ABGB §917Rechtssatz
Aus der Entgeltlichkeit von Leistungen folgt nicht notwendig, daß ihnen auch ein zweiseitig verbindlicher Vertrag entspricht, wie etwa der Fall der sogenannten "konditionalen Verknüpfung" von Leistung und Gegenleistung zeigt, wo also jemand ein Entgelt versprochen wird, wenn er eine bestimmte Leistung erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024589Dokumentnummer
JJR_19681211_OGH0002_0070OB00237_6800000_002