RS OGH 1968/12/11 7Ob237/68

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Veröffentlicht am 11.12.1968
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Norm

ABGB §917

Rechtssatz

Aus der Entgeltlichkeit von Leistungen folgt nicht notwendig, daß ihnen auch ein zweiseitig verbindlicher Vertrag entspricht, wie etwa der Fall der sogenannten "konditionalen Verknüpfung" von Leistung und Gegenleistung zeigt, wo also jemand ein Entgelt versprochen wird, wenn er eine bestimmte Leistung erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024589

Dokumentnummer

JJR_19681211_OGH0002_0070OB00237_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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