Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die Umwidmung eines für private wohnzwecke benützten Objekts für den Betrieb eines Kindergartens ist eine wichtige Veränderung, keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Die Minderheit kann dies gegen den erklärten Willen der Mehrheit nicht erzwingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015685Dokumentnummer
JJR_19690212_OGH0002_0060OB00023_6900000_001