Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Sind gattungsmäßig bestimmte Sachen aus einem bestimmten Vorrat zu leisten, so liegt ein sogenannter beschränkter Gattungskauf vor, auf den die Regeln des Stückkaufes jedenfalls insoweit anzuwenden sind, als es sich um das Erlöschen der Verbindlichkeit durch Untergang dieses Vorrates handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025376Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0060OB00058_6900000_001