Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Zinsen, die das gesetzliche Ausmaß übersteigen, sind für ein Darlehen, das zur Deckung des Lebensunterhaltes der Witwe und des Kindes bis zur Befriedung der Schadenersatzansprüche aufgenommen wurde, zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031489Dokumentnummer
JJR_19690704_OGH0002_0020OB00158_6900000_002