RS OGH 1969/8/28 1Ob141/69

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Veröffentlicht am 28.08.1969
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Norm

ABGB §1419

Rechtssatz

Im Fall des Annahmeverzuges des Gläubigers ist der Schuldner im allgemeinen auf Befreiungshandlungen im Sinn des § 1425 ABGB verwiesen. Letzteres gilt aber dann nicht, wenn weder gerichtliche Hinterlegung noch gerichtliches Verwahrung möglich oder doch tunlich ist; dann ist dem Schuldner auch das Recht auf Preisgabe zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/69
    Entscheidungstext OGH 28.08.1969 1 Ob 141/69
    Veröff: MietSlg 21261(43)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033440

Dokumentnummer

JJR_19690828_OGH0002_0010OB00141_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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