Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Im Fall des Annahmeverzuges des Gläubigers ist der Schuldner im allgemeinen auf Befreiungshandlungen im Sinn des § 1425 ABGB verwiesen. Letzteres gilt aber dann nicht, wenn weder gerichtliche Hinterlegung noch gerichtliches Verwahrung möglich oder doch tunlich ist; dann ist dem Schuldner auch das Recht auf Preisgabe zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033440Dokumentnummer
JJR_19690828_OGH0002_0010OB00141_6900000_001