RS OGH 1969/10/1 IVZR1062/68

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Veröffentlicht am 01.10.1969
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Norm

VersVG §25 Abs1

Rechtssatz

Die Vornahme einer Gefahrerhöhung kann nur angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hatte und in Kenntnis dieser Umstände das Kraftfahrzeug weiterbenutzt hat.

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104048

Dokumentnummer

JJR_19691001_AUSL000_0040ZR01062_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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