Norm
VersVG §25 Abs1Rechtssatz
Die Vornahme einer Gefahrerhöhung kann nur angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hatte und in Kenntnis dieser Umstände das Kraftfahrzeug weiterbenutzt hat.
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104048Dokumentnummer
JJR_19691001_AUSL000_0040ZR01062_6800000_001