RS OGH 1970/1/28 7Ob10/70, 5Ob84/73, 7Ob637/77, 1Ob70/11t

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Veröffentlicht am 28.01.1970
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Norm

ABGB §879 BIIc
ABGB §928

Rechtssatz

Wenn es auch zulässig ist, einen Gewährleistungsanspruch vertraglich auszuschließen oder zu beschränken, so wird dennoch durch die Bestimmung in den Verlaufs- und Lieferbedingungen, daß eine Wandlung oder Preisminderung nur dann begehrt werden kann, wenn der Verkäufer außerstande ist, den Schaden zu beheben, dem Käufer nicht das Recht genommen, Preisminderung zu begehren, wenn arglistig verschwiegene Mängel vorliegen (vgl. SZ XXV 73 und HS. 5361).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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