Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Wenn es auch zulässig ist, einen Gewährleistungsanspruch vertraglich auszuschließen oder zu beschränken, so wird dennoch durch die Bestimmung in den Verlaufs- und Lieferbedingungen, daß eine Wandlung oder Preisminderung nur dann begehrt werden kann, wenn der Verkäufer außerstande ist, den Schaden zu beheben, dem Käufer nicht das Recht genommen, Preisminderung zu begehren, wenn arglistig verschwiegene Mängel vorliegen (vgl. SZ XXV 73 und HS. 5361).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012