RS OGH 1970/2/3 8Ob13/70, 5Ob737/80, 4Ob556/87, 6Ob25/06d, 7Ob169/06p, 2Ob91/10m, 5Ob256/12a, 3Ob110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1970
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1090 Ic
HVG §6 Ic
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

Rechtssatz

Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/70
    Entscheidungstext OGH 03.02.1970 8 Ob 13/70
    Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574
  • 5 Ob 737/80
    Entscheidungstext OGH 27.01.1981 5 Ob 737/80
    Vgl; Veröff: MietSlg 33552
  • 4 Ob 556/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 556/87
    Ähnlich; Veröff: JBl 1988,181
  • 6 Ob 25/06d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d
    Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1)
    Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2)
  • 7 Ob 169/06p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 169/06p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 91/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
    Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T3)
  • 5 Ob 256/12a
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 256/12a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T4)
  • 3 Ob 110/16x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 110/16x
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 138/17y
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 138/17y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
  • 7 Ob 68/18b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 Ob 39/20p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 39/20p
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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