Norm
ABGB §825 DRechtssatz
Auch die nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft (Nachbarschaft Aichhorn - Kärnten) kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 83 Abs 1, 2 und 4 Krnt FLG vermögensfähig sein und ein Sondervermögen besitzen. Grundsätzlich steht daher dem einzelnen Mitglied kein Recht zu, allein Ansprüche aus von der Agrargemeinschaft geschlossenen Verträgen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013