Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Die Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der vorsätzlich Abgabenhinterziehung nach § 33 leg cit gehören auch dann, wenn die Tat durch bloße Unterlassung begangen wurde, zu den Erfolgsdelikten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086661Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0090OS00024_6900000_002