Norm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Die Gehorsamspflicht besteht auch gegenüber Weisungen, durch deren Erteilung sich allein der Weisungsgeber strafbar macht, sie findet aber ihre Grenzen dort, wo die Vollziehung den nachgeordneten Beamten (Adressaten) mit dem StG in Konflikt bringen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053416Dokumentnummer
JJR_19700625_OGH0002_0090OS00142_6800000_001