RS OGH 1970/9/2 6Ob153/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1970
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Norm

ABGB §1008
ABGB §1029 B4

Rechtssatz

Erscheint der in der Vorkorrespondenz ausdrücklich als Bevollmächtigter einschreitende Ehegatte zu einer gerichtlichen Tagsatzung, die einem Vergleichsversuch gewidmet ist, dann kann dies der Verhandlungspartner bei Zugrundelegung der Übungen des redlichen Verkehrs und bei Überlegung aller Umstände des Falles nur dahin verstehen, daß die abwesende Ehegattin sich bei dem Vergleichsversuch durch ihren Ehegatten vertreten ließ. All dies bezieht sich auch auf das Erfordernis einer Gattungsvollmacht zum Abschluß eines Vergleiches, wenn die gerichtliche Ladung der Ehegattin als Antragsgegnerin den Gegenstand der Tagsatzung deutlich in diesem Sinn bezeichnet hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 153/70
    Entscheidungstext OGH 02.09.1970 6 Ob 153/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019426

Dokumentnummer

JJR_19700902_OGH0002_0060OB00153_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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